Kündigung 

Um Formfehler zu vermeiden, solltest du dir vor einer Kündigung deinen Arbeitsvertrag nochmals genau durchlesen. Darin ist gewöhnlich festgehalten, wie und bis wann die Kündigung zu erfolgen hat. Wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes festgehalten wurde, reicht grundsätzlich eine mündliche Kündigung aus. Wird eine schriftliche Kündigung verlangt, gilt es einiges zu beachten. 

In diesem Fall ist es in deiner Verantwortung sicherzustellen, dass dein Arbeitsgeber die Kündigung erhält – und dies rechtzeitig! Wenn du deine Kündigung persönlich überreichst, solltest du eine Empfangsbestätigung verlangen. Wenn du deine Kündigung per Post versendest, tust du dies am besten per Einschreiben. Beachte hierbei, dass das Datum des Erhalts, nicht jenes des Versands, zählt – schicke den Brief dementsprechend frühzeitig ab.

Hinweis:

  • Eine schriftliche Kündigung ist grundsätzlich aus beweistechnischen Gründen empfehlenswert.

Inhalt

Das Kündigungsschreiben muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • Namen und Adressangaben von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
  • eine Referenz zum Arbeitsvertrag, der aufgelöst werden soll
  • Datum, per welchem das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll
  • Unterschrift und Datum

Grundsätzlich müssen Kündigungen gemäss Schweizer Arbeitsrecht erst begründet werden, wenn die Gegenpartei dies verlangt. Somit kann das initiale Kündigungsschreiben sehr kurzgehalten sein. In der Kündigungsbegründung hingegen muss deutlich und nachvollziehbar aufgeführt werden, was die wesentlichen Gründe für die Kündigung sind. Das Schreiben dient dazu, um abzuschätzen, ob unter Umständen eine missbräuchliche Kündigung vorliegt und sollte dementsprechend sorgfältig verfasst sein. Sollte dir gekündet werden, verlangst du am besten eine Kündigungsbegründung. Diese kann dir, sollte es sich tatsächlich um einen missbräuchlichen Kündigungsgrund handeln, eine Entschädigung im Umfang von einem bis hin zu sechs Monatslöhnen einbringen.

Kündigungsfristen

Gemäss Schweizer Recht unterscheiden sich die Kündigungsfristen je nach Dauer des Anstellungsverhältnisses. Während in der Probezeit eine Kündigungsfrist von lediglich sieben Tagen gilt, steigt diese während dem ersten Jahr auf mindestens einen Monat, zwischen dem zweiten und neunten Dienstjahr auf mindestens zwei Monate und ab dem zehnten Dienstjahr sogar auf mindestens drei Monate an. Wenn vertraglich nichts anderes festgehalten wurde, haben Kündigungen jeweils auf das Monatsende zu erfolgen. Ist das Kündigungsdatum beispielsweise der 18. August, würde der Arbeitsvertrag bei einer Kündigungsfrist von einem Monat per 30. September enden.

  • Namen und Adressangaben von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
  • eine Referenz zum Arbeitsvertrag, der aufgelöst werden soll
  • Datum, per welchem das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll
  • Unterschrift und Datum

Eine Ausnahme stellt der befristete Arbeitsvertrag dar. Dieser läuft automatisch am vereinbarten Datum ab – eine zusätzliche Kündigung ist hier folglich nicht nötig.

Hinweis:

  • Wenn du während der Kündigungsfrist krankheits- oder unfallbedingt ausfällst, wird die Kündigungsfrist verlängert. Sobald du wieder arbeiten kannst, läuft die Frist weiter und wird bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin verlängert.
  • Grundsätzlich kannst du während der Kündigungsfrist deine übrigen Ferientage beziehen. Bei einer betrieblichen Notlage kann der Arbeitgeber dies jedoch verweigern – in diesem Fall kannst du mit deinem Arbeitgeber vereinbaren, dass du die restlichen Ferientage ausgezahlt bekommst.
  • Ein positiver Gleitzeitsaldo ist bis zum Ende der Kündigungsfrist auszugleichen. Ist dies aufgrund von Weisungen des Arbeitgebers nicht möglich, sind die Mehrstunden als Überstunden anzurechnen und werden, wenn vertraglich nicht anders festgelegt, ausgezahlt.

Kündigungsschutz

In der Schweiz gibt es bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder aufgrund des obligatorischen Militär- oder Zivildienstes den sogenannten Kündigungsschutz. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht kündigen darf. Der Arbeitnehmer hingegen darf auch während seiner Abwesenheit kündigen.

Die Dauer des Kündigungsschutzes ist abhängig von der Dauer im Anstellungsverhältnis:

  • Während der Probezeit: 0 Tage
  • 1. Anstellungsjahr: 30 Tage
  • 2.-5. Anstellungsjahr: 90 Tage
  • Ab dem 6. Anstellungsjahr: 180 Tage

Zum Schluss

In seltenen Fällen kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. In diesem Fall wird das Arbeitsverhältnis per sofort beendet und die Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden. Damit eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, müssen wichtige Gründe – wie beispielsweise eine schwere Straftat gegen den Arbeitgeber – vorgefallen, und eine weitere Zusammenarbeit mit der anderen Partei unzumutbar sein. Jeder Einzelfall wird hierbei jedoch individuell betrachtet und die Inanspruchnahme einer Rechtsberatung vorab ist empfehlenswert.

Ebenfalls ist anzumerken, dass der Arbeitgeber die Option hat, den Arbeitnehmer, unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfristen, freizustellen. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer nicht mehr am Arbeitsplatz erscheinen muss, resp. nicht mehr dort erscheinen darf, jedoch die Kündigungsfrist als normale Arbeitszeit weiterbezahlt wird. Dieses Vorgehen wird insbesondere bei Arbeitsstellen angewendet, welche mit besonders sensiblen Daten arbeiten, und eine Gefahr besteht, dass ein entlassener Arbeitnehmer Unfug mit diesen Daten treiben könnte.

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